Beschäftigte vor Hitze schützen Viel Zeit verbringen wir am Arbeitsplatz. Dem Arbeitgeber kommt daher eine besondere Rolle beim Hitzeschutz zu. Denn Hitzebelastungen können die Leistungsfähigkeit und Gesundheit von Menschen in jedem Arbeitsumfeld beeinträchtigen – ganz gleich, ob vorwiegend in Büros, Industrie, Produktion, im Handel, Außendienst oder im Freien gearbeitet wird. Den gesetzlichen Rahmen hierzu bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die zugehörigen Verordnungen, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Doch auch darüber hinaus kann viel getan werden, um die Beschäftigten auf die immer häufiger auftretenden heißen Tage und Hitzewellen vorzubereiten. Damit Verantwortliche in Betrieben wissen, worauf sie achten können, ist nachfolgend eine Übersicht von Maßnahmen zusammengestellt. Die Maßnahmen beziehen sich entweder auf den Betrieb selbst oder auf das Verhalten des Einzelnen. Welche dieser Empfehlungen in einem Betrieb sinnvoll und umsetzbar sind, sollte individuell im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Für die Arbeitswelten Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Kitas und Schulen finden Sie hier weitere spezifische Empfehlungen.
Beschäftigte vor Beginn der Hitzewelle über Maßnahmen gegen Hitzestress und die Gefahren hitzebedingter Gesundheitsschäden informieren. Arbeits- und sonstige Räume (z. B. spezielle Pausenräume) möglichst kühl halten. Schwere körperliche Arbeiten in die kühleren Morgenstunden verlegen. Beschäftigte bei Arbeiten im Freien über geeignete Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenbrille sowie Nutzung von Sonnenschutzmitteln informieren. Das Thema Hitze frühzeitig im Kolleginnen- und Kollegenkreis besprechen, so dass sie entsprechend vorbereitet sind. Besonders auf Personen mit einem erhöhten Risiko für hitzebedingte Erkrankungen achten.
Sich kontinuierlich über aktuelle Hitzewellen informieren. Der Newsletter des Deutschen Wetterdienstes (DWD) warnt vor besonders gesundheitsgefährdenden Wetterlagen und gibt spezielle Hitzewarnungen für Landkreise und Städte heraus. Eine Registrierung ist einfach über diesen Link möglich. Alternativ kann auch die Hitzewarn-App des DWD genutzt oder hier nachgeschaut werden.
Beschäftigte sensibilisieren. Die Beschäftigten sollten für hitzebedingte Gesundheitsprobleme sensibilisiert und in Bezug auf präventive Maßnahmen informiert werden. Ein günstiger Zeitpunkt dafür ist vor Beginn einer Hitzewelle, da die Beschäftigten dann entsprechend vorbereitet in diese Phase gehen. Teambesprechungen, betriebliches Intranet, E-Mails und Aushänge können auf eine aktuelle Hitzewelle hinweisen; Personalversammlungen oder die jährlichen Unterweisungen der Kolleginnen und Kollegen können genutzt werden, um grundsätzlich über den Schutz vor Hitze zu informieren. Bei den Hinweisen für Beschäftigte und bei Tipps für die Allgemeinbevölkerung finden sich ebenfalls Informationen zum Schutz vor Hitze. Arbeitszeiten flexibel gestalten. In Hitzeperioden empfehlen sich Gleitzeitregelungen, damit Beschäftigte ihren Arbeitsbeginn in die kühleren Morgenstunden vorziehen können. Körperlich anstrengende Arbeiten sollten generell zu kühleren Tageszeiten, z. B. in den Morgenstunden, oder in kühleren Räumlichkeiten verrichtet werden. Zusätzliche Erholungsphasen in Form von kurzen Pausen, die nach Möglichkeit in einem kühlen Pausenraum oder schattigen Außenplatz verbracht werden, helfen, Hitzestress abzubauen. Viel und richtig trinken. Arbeitgeber sollten ihren Beschäftigten an heißen Tagen geeignete Getränkte, am besten Wasser, zur Verfügung stellen. Ab 30°C Lufttemperatur müssen sie dies laut Technischen Regeln für Arbeitsstätten sogar. Entsprechend wichtig ist es, dass Außendienstmitarbeiterinnen und Außendienstmitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Freien arbeiten, immer eine Flasche mit einem geeigneten Getränk bei sich haben. Auf besonders gefährdete Beschäftigte achten. Beschäftigte, die hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich vorbelastet sind (wie bspw. Menschen mit Bluthochdruck, Diabetes oder Asthma) sowie besonders schutzbedürftige Beschäftigte (wie bspw. Schwangere und stillende Mütter, Jugendliche, Ältere) reagieren oft besonders sensibel auf Hitze. Sie können z. B. durch den Einsatz in kühleren Bereichen entlastet werden. Beschäftigte für angemessene Kleidung sensibilisieren. Luftige und möglichst locker sitzende Kleidungsstücke fördern durch die Luftzirkulation die Wärmeabgabe. In Hitzeperioden sollten Betriebe daher über eine Anpassung der Kleiderordnung für Beschäftigte in Innenräumen, die keine Schutzkleidung oder ähnliches erfordern, nachdenken – beispielsweise auf Blazer und Jackett sowie Krawatte zu verzichten. Empfehlenswert sind atmungsaktive Stoffe wie Viskose sowie dünne Baumwolle oder Leinen sowie leichtes Schuhwerk. Muss besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden, die die Wärmeabgabe stark behindert, ist über weitere Maßnahmen zu entscheiden, z. B. Begrenzung der Einsatzdauer.
Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit systematisch kontrollieren und regulieren. Alle Arbeits- und sonstigen Räume (z. B. Pausenräume) sollten möglichst kühl gehalten werden. Ab Lufttemperaturen in Arbeitsräumen über 26°C sollen, ab über 30°C müssen Arbeitgeber wirksame Maßnahmen durchführen, um die Beschäftigten zu entlasten. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen den personenbezogenen Maßnahmen vorzuziehen. Bei einer Lufttemperatur über 35°C müssen u. a. technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) ergriffen werden, um den Raum weiterhin als Arbeitsraum nutzen zu können. Lüften, wenn es draußen kühler ist als drinnen. Ist die Temperatur im Freien erst einmal höher als in den Arbeits- und sonstigen Räumen (z. B. Pausenräumen), empfiehlt es sich, direkt bei Arbeitsbeginn am frühen Morgen zu lüften. Dies gilt besonders für nichtklimatisierte Arbeitsplätze im Büro. Durch eine Querlüftung verteilt sich die kühle Luft besonders schnell in den Räumen. Eventuell kann eine automatische Fenstersteuerung zur Nachtlüftung gute Dienste leisten. Trotz der eingeschränkten Lüftung an heißen Sommertagen muss für ausreichend Frischluft gesorgt werden, um das Kohlenstoffdioxid aus der menschlichen Atmung und ggf. arbeitsbedingte Lasten abzuführen. Falls z. B. durch Arbeitsprozesse (bspw. in einer Wäscherei) oder durch langandauernde hohe Schweißverdunstung in kleinen Räumen (bspw. intensive manuelle Bearbeitung von Materialien), die Luftfeuchtigkeit im Innenraum sehr hoch ist, sollte trotzdem gelüftet werden, da feuchte Luft zudem das Schwitzen behindert. Fenster verschatten. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26°C, muss der Arbeitgeber diese mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausrüsten (ASR A3.5). Das betrifft alle Fenster, bis auf die nach Norden ausgerichteten. Am wirksamsten sind außen angebrachte Verschattungsmöglichkeiten wie Außenrollläden oder Markisen. Falls diese nicht verfügbar sind, können innen angebrachte Rollos, Jalousien, Vorhänge oder Sonnenschutzfolien aus schwer entflammbaren, hochreflektierenden und hellen Materialien eingesetzt werden. Wärmequellen in den Räumen reduzieren. Alle nicht benötigten Elektrogeräte sollten ausgeschaltet werden, da sie Abwärme erzeugen. Das gilt z. B. für Kopierer, Drucker, Computer, Scanner und ähnliche Geräte. Auch Stand-by-Schaltungen sollten vermieden und Ladegeräte von der Stromversorgung getrennt werden. Ventilatoren umsichtig einsetzen. Ventilatoren können in der Regel bei Temperaturen bis ca. 35°C zur Kühlung eingesetzt werden. Bei höheren Temperaturen kann die durch den Ventilator zugeführte warme Luft möglicherweise zur Überhitzung und Dehydrierung beitragen. Es können Tisch-, Stand- oder Turmventilatoren eingesetzt werden – vorteilhaft sind Geräte mit schwenkender (oszillierenden) Bewegung des Luftstrahls. Ventilatoren sollten nicht direkt auf eine Person ausgerichtet, sondern in einiger Entfernung aufgestellt werden, da manche Menschen empfindlich auf Zugluft reagieren. Zu beachten ist auch, dass Ventilatoren Staub oder Pollen aufwirbeln und dadurch eventuell Beschäftigte mit Allergien gefährden. Klimaanlagen sachgerecht handhaben. Ist eine Klimaanlage vorhanden, darf diese nicht zu kalt eingestellt werden, es wird eine Temperaturdifferenz von ca. 6 Grad zur Außenlufttemperatur empfohlen (Erkältungsgefahr), Türen und Fenster sollten möglichst geschlossen sein. Arbeitsplätze sollten so arrangiert werden, dass Beschäftigte sich nicht im unmittelbaren Bereich des Luftauslasses der Klimaanlage aufhalten, um Zugluft zu vermeiden. Klimaanlagen müssen sachgerecht eingerichtet, betrieben und instandgehalten werden (Inspektion, Reinigung, Filterwechsel usw.), sonst können Hygieneprobleme auftreten (z. B. Keimwachstum). Sie müssen über geeignete Filter verfügen, die Partikel wie zum Beispiel Staub, Pollen, Viren und andere Partikel aus der Umgebungsluft entfernen.
Beschäftigte informieren. Bei Arbeiten im Freien sind Beschäftigte häufig direkter Sonneneinstrahlung, hoher UV-Strahlung und einer erhöhten Ozonkonzentration ausgesetzt. Sie sollten für hitzebedingte Gesundheitsprobleme sensibilisiert und über geeignete Schutzmaßnahmen informiert werden. Insbesondere bei Außenlufttemperaturen von 26°C oder mehr im Schatten müssen die Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber über die Gefahren informiert werden. Bei hohen Ozonwerten sollten schwere Arbeiten eingeschränkt oder, wenn möglich, ganz vermieden werden. Direkte Sonneneinwirkung vermeiden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht vor, dass Arbeitsplätze im Freien nach Möglichkeit so eingerichtet werden, dass Beschäftigte möglichst keinen gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind. Sie sollten daher möglichst nur an beschatteten Plätzen, z. B. unter Sonnensegeln, Sonnenschirmen oder provisorischen Überdachungen, arbeiten. Aber auch dort kann gefährliche UV-Strahlung vorhanden sein. Für die Pausen empfehlen sich ebenfalls beschattete Bereiche bzw. Unterstellmöglichkeiten, die Schatten spenden. Beschäftigte für angemessene Kleidung sensibilisieren. Bei Arbeiten im Freien sollten idealerweise lange Hosen und langärmelige Hemden oder Shirts, z. B. aus Baumwollmaterialien, sowie Kopfbedeckungen mit Nacken- und Ohrenschutz getragen werden. Besteht Schutzhelmpflicht, können Nacken und Ohren durch ein zusätzliches Tuch oder einen einknöpfbaren Nacken- und Ohrenschutz abgeschirmt werden. Außerdem empfiehlt sich eine den Arbeitsbedingungen angepasste Sonnenbrille – je nach vorliegender Gefährdung hat der Arbeitgeber diese zur Verfügung zu stellen. Manche stark getönten Gläser eignen sich allerdings nicht für den Straßenverkehr. Diese Materialien bzw. Gegenständen sollten im Rahmen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) von Seiten des Arbeitsgebers bereitgestellt werden. Beschäftigte für die Verwendung von Sonnenschutzmitteln sensibilisieren. Unbedeckte Körperstellen sollten bei Arbeiten im Freien mit einem UV-Schutzmittel eingecremt werden. UV-Schutzmittel sollten möglichst schweißfest sein und vom Arbeitgeber in ausreichenden Mengen zur Verfügung gestellt werden, sofern keine anderen Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip die Gefährdung durch solare UV-Strahlung reduzieren. Der UV-Index gibt die Stärke der UV-Strahlung an: Ein UV-Index von 1 oder 2 ist mit einem geringen Risiko verbunden, ab 3 bzw. 4 ist ein Sonnenschutz erforderlich. Auch wenn „nur“ im Schatten gearbeitet wird, sollte eine Sonnencreme mit Lichtschutzfaktor 30 oder höher benutzt werden. Die heißesten Tageszeiten mitbedenken. An Hitzetagen scheint die Sonne mittags am intensivsten und die Höchsttemperaturen werden am Nachmittag zwischen 17 und 18 Uhr erreicht. Dies hängt damit zusammen, dass der aufgeheizte Boden die gespeicherte Wäre verzögert an die Luft abgibt und diese dadurch zusätzlich erhitzt. Schwere körperliche Arbeiten sollten also möglichst in den kühleren Morgenstunden verrichtet werden. Die Pausenzeiten sind ebenfalls an die Temperaturen anzupassen. Das sollte unter Beachtung der tariflichen Regelungen erfolgen. Lässt sich ein Arbeiten in der Sonne nicht vermeiden, sollten Beschäftigte aktiv „Sonnenpausen“ im Schatten einlegen. Schon „Kurzpausen“ von wenigen Minuten können wirkungsvoll sein. Fahr- und Baufahrzeuge sowie Baustellen entsprechend ausrüsten. Wenn möglich, sollten Baumaschinen und andere Fahrzeuge mit Klimaanlagen ausgestattet sein. Auf Baustellen sollten generell Anlagen zur Beschattung, Belüftung oder Besprühung mit Wasser eingerichtet werden.
Die rechtliche Situation kennen. Arbeitgeber sind laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten auch für Telearbeitsplätze verantwortlich. Dabei wird formal eine Vereinbarung über das Arbeiten in Telearbeit geschlossen und die Beschäftigten richten in der Regel den Arbeitsplatz selbst ein. In diesem Fall gelten dieselben Regeln wie für einen Bildschirmarbeitsplatz im Betrieb. Wird es für notwendig erachtet, muss in der Telearbeitsplatz-Vereinbarung entweder das Betretungsrecht für die Wohnung bzw. das Haus der Beschäftigten geregelt werden oder die Beschäftigten werden diesbezüglich unterwiesen und müssen dies selbst anhand einer Checkliste überprüfen. Konsequenterweise sollten sich Arbeitgeber davon überzeugen können, dass auch bei Telearbeit der Hitzeschutz sichergestellt ist. Beschäftigte informieren. Für „mobile Arbeitsplätze“, wie den am Küchentisch aufgeschlagenen Laptop oder ähnliche Provisorien, gilt die ArbStättV dagegen nicht. An einem „mobilen Arbeitsplatz“ müssen Beschäftigte selbst für eine gesundheitlich zuträgliche Raumluft und -temperatur sorgen. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle Beschäftigten auch im Homeoffice über mögliche Hitzebelastungen und entsprechende Schutzmaßnahmen im häuslichen Bereich im Rahmen der betrieblichen Unterweisung aufklären. Eine Kontrollpflicht bezüglich der Umsetzung besteht nicht.
Rechtliche Hintergründe kennen. Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich Baustellen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthalten. Auf Basis dieser Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsbereiche ihres Betriebes zu erstellen, die auch eine Bewertung der klimatischen Faktoren – Temperaturen, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung – sowie Zusatzfaktoren wie Arbeitsschwere, Arbeitszeit-/Pausenregelungen und Informationen zum gesundheitlichen Zustand der Beschäftigten beinhaltet. Auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung können Verantwortliche in den Betrieben geeignete Maßnahmen auch zum Schutz vor Hitze und Sonneneinstrahlung veranlassen bzw. umsetzen. Bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen soll das sogenannte STOP-Prinzip eingesetzt werden, das die Reihenfolge der Maßnahmen vorgibt: S – Substitution (Ersetzen): Kann die Gefahrenquelle ersetzt oder vermieden werden? Kann z. B. eine Tätigkeit auf eine weniger heiße Zeit gelegt werden? T – Technische Schutzmaßnahmen: Können technische Aspekte eingesetzt werden? Können z. B. Rollladen angebracht oder eine Klimaanlage eingebaut werden? O – Organisatorische Schutzmaßnahmen: Können organisatorische Elemente verwendet werden? Können z. B. die Pausen bei Hitzewellen verlängert oder öfter durchgeführt werden? P – Persönliche Schutzmaßnahmen: Können personellen Maßnahmen ergriffen werden? Können z. B. abschattende Kopf- und Nackenbeckungen oder Sonnenbrillen eingesetzt werden? Hinsichtlich der Arbeitsplätze in Innenräumen sieht die ArbStättV vor, dass während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur am Arbeitsplatz herrscht. Steigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum über 26°C sollen, ab über 30°C müssen Arbeitgeber wirksame Schritte durchführen, um die Beschäftigten zu entlasten. Wichtig sind somit angemessene Raumtemperaturen und weitere klimatische Bedingungen (wie z. B. Zugluft vermeiden), die in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (insbesondere ASR A3.5 und ASR A3.6) konkretisiert werden. Im Falle von Arbeitsplätzen im Freien sieht die ArbStättV vor, dass Arbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben sind, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung benutzt werden können. Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönlich Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Unter Witterungseinflüsse fallen auch die natürliche Sonneneinstrahlung und die damit verbundenen Temperaturen sowie die UV-Strahlung. Trotz der Regelungen in der ArbStättV haben Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen wie etwa klimatisierte Räume oder eine Befreiung von der Arbeit. Jedoch haben Betriebe eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten und es ist es in ihrem eigenen Interesse, die Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten auch während einer Hitzewelle weitgehend zu erhalten.
Auf plötzlich auftretende Symptome achten. Arbeitgeber sollten Beschäftigte anhalten, an heißen Tagen aufeinander zu achten und plötzlich auftretende Symptome ernst nehmen. Typische Anzeichen für eine Hitzeerkrankung können sein: kalte und feuchte Haut niedriger Blutdruck und schneller Puls rasche, aber schwache Atmung Appetitlosigkeit Übelkeit Schwindel und/oder Erbrechen Maßnahmen ergreifen. Zeigt eine Kollegin oder ein Kollege eines oder mehrere der genannten Symptome, sollte die betroffene Person eine kühlere Umgebung aufsuchen und möglichst etwas Kühles (z. B. Wasser) trinken. Ggf. besteht auch die Möglichkeit, den Körper aktiv abzukühlen, z. B. mit einem Arm-Bad oder einer Dusche. Der Vorgesetzte bzw. die Vorgesetzte und – wenn möglich – die zuständige Person für die Erste Hilfe und/oder die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sollten informiert werden. Verbessert sich der Zustand der betroffenen Person in der darauffolgenden Stunde nicht, muss unbedingt ärztliche Hilfe gerufen werden, um einen Hitzschlag zu vermeiden. Sofort den Rettungsdienst rufen. Bei den folgenden Symptomen ist unverzüglich die Notrufnummer 112 zu wählen, denn es könnte Lebensgefahr aufgrund eines Hitzeschlags bestehen: Bewusstseinstrübung und mangelnde Reaktion bei Ansprache hoher/niedriger Blutdruck und/oder schwere Atemnot Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten. Nach Alarmierung der Rettungskette durch den Notruf muss die betroffene Person möglichst sofort an einen kühlen Ort gebracht werden. Sie sollte von einengender Kleidung befreit und aktiv an Kopf, Nacken, Händen, Unterschenkeln und Füßen gekühlt werden (z. B. durch das Auflegen lauwarmer feuchter Tücher), um eine effiziente Kühlung des Körpers zu erreichen. Wenn möglich, sollte zur Rehydrierung Flüssigkeit zugeführt werden.